Auf der Webseite Ganz einfach Energiesparen gibt es sehr viele einfache und nützliche Tipps, wie Sie zu Hause Energie sparen können. Des Weiteren gibt es sehr lesenswerte Fact Sheets zu wichtigen Themen rund um Energie.

Die regionalen Energieagenturen in nahezu allen Landkreisen in ganz Baden-Württemberg unterstützen Sie bei allen Ihren Energiefragen.

Ansprechpartner und eine Übersicht über die Standorte der Energieagenturen finden Sie bei der Interessensgemeinschaft der regionalen Energieagenturen e.V..

(Eintragung beim Amtsgericht Stuttgart ist am 18.09.2006 erfolgt)

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „EnBW Energiegemeinschaft e. V.“. Er sieht sich als Nachfolgeorganisation der Elektro-Gemeinschaft EVS, der Energie-Gemeinschaft EnBW e. V. und der Elektro-Gemeinschaft Stuttgart e. V.

2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung einer sinnvollen, sparsamen und umweltschonenden Anwendung von Energie sowie darauf aufbauende Energiedienstleistungen und Energieeinsparungen.

Dazu gehören:

  • die Information und Weiterbildung der Mitglieder auf diesen Gebieten
  • die gegenseitige Unterstützung zur Durchführung fachkundlicher Beratungen
  • die gegenseitige Unterstützung zur Erstellung und Abwicklung marktgerechter Angebote der Mitglieder an deren Kunden
  • die Förderung des beruflichen und fachlichen Ansehens der Mitglieder sowie die Weiterentwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitgliedern und deren Kunden
  • die Beratung von Endverbrauchern zu dem oben genannten Zweck.

2 Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Gerichtsstand für alle zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Streitigkeiten ist Stuttgart.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann werden:
Neben der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (nachfolgend „EnBW AG“) und den mit ihr in einem Konzernverhältnis stehenden Gesellschaften jeder/jedes in deren Versorgungsgebiet tätige

a) und in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Elektro-Fachbetrieb und Vertragsinstallations- unternehmen des Installateur und Heizungsbauer-Handwerks

b) und in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe des Schornsteinfeger-Handwerks

c) Ingenieurbüro für Projektierung von elektrischen Anlagen

d) Ingenieurbüro für Projektierung von haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung und Klimatisierung)

e) und der Fachvereinigung für Elektro-, Sanitär- und Heizungs- und Klimatechnik angeschlossene Großhändler

f) Architekt

g) Gebäudeenergieberater sowie andere qualifizierte und entsprechend zertifizierte Energieberater

sowie

h) Fachverband des Elektrohandwerks

i) Fachverband des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks

j) Fachverband des Schornsteinfegerhandwerks

k) Fachverbände des Großhandels für elektrotechnische sowie sanitär-, heizungs- und klimatechnischen Erzeugnisse

l) Innungen des Elektrohandwerks, des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks und des Schornsteinfegerhandwerks

m) Hersteller elektrotechnischer Erzeugnisse

n) Hersteller heizungs-, lüftungs- und klimatechnischer Erzeugnisse

o) Fachverbände der Gebäudeenergieberater und anderer anerkannter Energieberater

p) Energieversorgungsunternehmen (EVU).

3 Förderndes Mitglied kann jede an der Arbeit des Vereins interessierte natürliche und juristische Person werden, wenn sie die Aufgaben und Ziele des Vereins nachhaltig unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch das Recht auf Teilnahme und Gehör. Sie können nicht in den Vorstand gewählt oder berufen werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft nach Abs. 2 und 3 setzt einen schriftlichen Antrag an den Verein und den zustimmenden Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes voraus. Widerspruch gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch wird in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung endgültig entschieden, wobei die Rücknahme des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Vorstandsmitglieder bedarf.

5 Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag Ehrenmitglieder ernennen, die von der Beitragspflicht befreit sind. Ehrenmitglieder haben wie die fördernden Mitglieder kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch das Recht auf Teilnahme und Gehör. Sie können nicht in den Vorstand gewählt oder berufen werden.

6 Die Mitgliedschaft bei Innungen und Fachverbänden, die Mitglieder des Vereins sind, begründet für sich allein für die Mitglieder solcher Innungen und Fachverbände keinerlei Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sollen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben tatkräftig unterstützen und fördern.

2 Die Mitglieder haben das Recht, an den Informations- und Schulungsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dies gilt auch für ihre Mitarbeiter/Beschäftigten.

3 Den ordentlichen Mitgliedern stehen alle Leistungen der Geschäftsstelle unentgeltlich zur Verfügung. Der Vorstand kann für bestimmte Leistungen, die nicht von allen Mitgliedern gleichermaßen in Anspruch genommen werden können oder die allgemeinen Leistungen des Vereins deutlich übersteigen einen Kostenbeitrag beschließen. Die Beitragspflicht nach § 6 bleibt hiervon unberührt.

4 Die ordentlichen Mitglieder erhalten zur eindeutigen Identifizierung ihrer Mitgliedschaft eine persönlich zugeordnete Mitgliedsnummer.

5 Werbemaßnahmen unter Verwendung des Namens oder Zeichens des Vereins bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands.

6 Die Mitglieder übernehmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keinerlei Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins und können über die Beiträge hinaus ohne ihre Zustimmung nicht zu weiteren Leistungen geldlicher oder anderer Art verpflichtet werden.

§ 6 Beiträge

1 Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird ein je nach ihrer Zugehörigkeit zu den in § 4 Abs. 2 genannten Gruppen gestaffelter Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe der Vorstand anhand einer von ihm zu erlassenden allgemeinen Beitragsordnung entscheidet.

2 Der Jahresbeitrag wird zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins oder Insolvenz des Mitglieds.

2 Jedes Mitglied kann seinen Austritt mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle erklären.

3 Ein Mitglied scheidet automatisch aus dem Verein aus, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 bei ihm nicht mehr vorliegen.

4 Der Geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung,

b) Verletzung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder oder der Interessen des Vereins,

c) Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.

5 Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch wird in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung endgültig entschieden, wobei die Zurücknahme des Ausschlussbeschlusses durch den Vorstand einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Vorstandsmitglieder bedarf.

6 Mit seinem Ausscheiden entfällt die persönlich zugeordnete Mitgliedsnummer und das Mitglied erhält mit Ablauf der Mitgliedschaft keinen Zugang mehr zu den für die Mitglieder reservierten Informationen und Leistungen.

7 Ausscheidende Mitglieder haben die zum Zeitpunkt des Ausscheidens fälligen Beiträge zu entrichten. Ein Anspruch auf die Rückzahlung von Beiträgen oder Vermögensanteilen besteht nicht.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • 1 die Mitgliederversammlung
  • 2 der Vorstand
  • 3 die Geschäftsführung

§ 9 Mitgliederversammlung

1 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen des Vereins werden alle 2 Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladungen hierzu mit Bekanntgabe der Tagesordnung müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin von der Geschäftsführung schriftlich, per Fax oder per e-mail versandt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder per e-mail beim Vorstand eingegangen sein. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

2 Die gesamte Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung mithilfe moderner Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Den Mitgliedern wird rechtzeitig der Zugang, bzw. die Einwahl mitgeteilt.

3 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, das vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme. Für die von der Mitgliederversammlung durchzuführenden Wahlen kann der Vorstand eine Wahlordnung erlassen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

4 Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, in den gesetzlich vorgeschriebenen sowie in den durch die Satzung zugewiesenen Fällen; sie ist insbesondere für Satzungsänderungen zuständig. Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich gefasst werden, wenn sie für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung haben; dies gilt insbesondere auch für Satzungsänderungen. Zwischen der Absendung der Vorlage durch den Vorstand per Brief, Fax oder e-mail und dem zu setzenden Termin für die Stimmabgabe müssen mindestens drei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird. Widersprechen fünf Prozent der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb dieser Frist per Brief, Fax oder e-mail, kommt der Beschluss nicht zustande. Eine bis zum Termin nicht eingegangene Meinungsäußerung ist als Stimmenthaltung zu werten. Die Mitglieder werden innerhalb eines- Monats über das Ergebnis unterrichtet.

§ 10 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand nach Abs. 4 sowie weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 und Abs. 3.

2 Der Vorstand besteht aus bis zu 17 Vertretern aus den unten genannten Bereichen, die von der Mitgliederversammlung jeweils bis zum Ablauf der übernächsten Mitgliederversammlung gewählt werden:

3 Vertretern des Elektrohandwerks, § 4 Abs. 2 a),
3 Vertretern des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, § 4 Abs. 2 a),
2 Vertretern des Schornsteinfegerhandwerks, § 4 Abs. 2 b),
2 Vertretern der Energieberater, § 4 Abs. 2 g),
2 Vertretern von Herstellern, § 4 Abs. 2 m) und n),
2 Vertretern des Großhandels, § 4 Abs. 2 e),
1 Vertreter der Ingenieure und Planer, § 4 Abs. 2 c), d),
1 Vertreter der Architekten, § 4 Abs. 2 f),
1 Vertreter der Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 p

Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines solchen Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Das zu berufende Mitglied muss demselben Bereich zuzurechnen sein wie das ausscheidendeMitglied. Die Berufung ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wird sie nicht bestätigt, wählt die Mitgliederversammlung wiederum für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied.

3 Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Vertretern aus den entsprechenden Unternehmen/Bereichen, die durch das jeweilige Unternehmen bzw. den jeweiligen Bereich für den gleichen Zeitraum, für die die Vorstandsmitglieder nach Abs. 2 gewählt werden, entsandt werden:

8 Vertretern der Netze BW GmbH,
2 Vertretern der EnBW AG,
1 Vertreter des in § 4 Abs. 2 h) genannten Fachverbands des Elektrohandwerks,
1 Vertreter des in § 4 Abs. 2 i) genannten Fachverbands des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks,
1 Vertreter des Fachverbands des Schornsteinfegerhandwerks, § 4 Abs. 2 j)
1 Vertreter der in § 4 Abs. 2 o) genannten Berater-Fachverbände,
1 Vertreter des Baden-Württembergischen Handwerkstag e.V.

Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines solchen Vorstandsmitglieds entsendet das jeweilige Unternehmen bzw. der jeweilige Bereich ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Ernennung soll nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden des Mitglieds erfolgt sein.
Kann ein entsandtes Vorstandsmitglied an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen, so kann das jeweilige Unternehmen bzw. der jeweilige Bereich einen Vertreter entsenden.

4 Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus einem von der EnBW AG benannten Vorsitzenden, einem von der Netze BW GmbH benannten Vertreter sowie zwei vom Vorstand gewählten Vertreter des Handwerks zusammen. Die Vertreter des Handwerks setzen sich aus einem Vertreter des Elektrohandwerks und einem Vertreter des
Installateur und Heizungsbauer – Handwerks zusammen. Die von der EnBW AG sowie von der Netze BW GmbH benannten Mitglieder können von den Benennenden jederzeit wieder abberufen werden.
Der Vertreter des Handwerks wird vom Vorstand für den gleichen Zeitraum, für die die Vorstandsmitglieder nach Abs. 2 gewählt werden, gewählt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden dieses Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung einen neuen Vertreter des Handwerks für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

5 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und die Leistungen des Vereins.

6 Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein allein, ansonsten vertreten jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis vertreten geschäftsführende Vorstandsmitglieder nur nach Absprache oder bei Verhinderung des Vorsitzenden.

7 Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er billigt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des Vereins für das nächste Jahr. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands und einem Vorstandsmitglied einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet, das vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt wird. Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder eine Sitzung auch virtuell mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel durchführen.

8 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst und können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.

9 Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Ablauf der Amtszeit, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder der Niederlegung des Mandates durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

10 Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, der Vorstand kann jedoch den Ersatz von Auslagen und Aufwendungen beschließen.

§ 11 Geschäftsführung/ Geschäftsstelle

1 Für die Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet und deren Leitung einem Geschäftsführer übertragen.

Die Geschäftsstelle besteht aus:

a) einem Geschäftsführer
b) einer Bereichsleitung

sowie weitere zur Umsetzung der Ziele des Vereins benötigte eigene Mitarbeiter.

Der Geschäftsführer verantwortet gegenüber dem Vorstand das Jahresprogramm und die damit verbundenen Haushaltsplanung.

Die Bereichsleitung verantwortet die Kontakte sowie die in- und externe Kommunikation mit den ihr zugeordneten Bereichen.

Der Geschäftsführer und die Bereichsleitung teilen die auf Grund der Mitgliederstruktur gebildeten Fachbereiche (Elektrotechnik und Gebäude-Energieeffizienz sowie die Bereiche Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen) gemäß ihren Fachkenntnissen auf. Die Aufteilung der Bereiche wird vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt. Die Bereiche können nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes ergänzt werden.

Der Geschäftsführer und die Bereichsleitung sind dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Sie nehmen an allen Sitzungen der Vereinsorgane teil.

Der Geschäftsführer sowie die Bereichsleitung werden durch Regionalbevollmächtigte an den jeweiligen Standorten der Netze BW GmbH bzw. Standorten der EnBW AG unterstützt.

2 Der Geschäftsführer und die Bereichsleitung werden von der EnBW AG gestellt. Dem Geschäftsführer, der Bereichsleitung und deren Mitarbeiter sowie den Regionalbevollmächtigten steht eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe der Geschäftsführende Vorstand beschließt.

3 Dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern stehen adäquate Arbeitsräumlichkeiten zu, die nach den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen geltenden Regelungen eingerichtet werden.

§ 12 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann von einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder daran teilnehmen. Der Antrag zur Auflösung muss mit Begründung der Tagesordnung beigefügt sein.

2 Der Verein ist aufgelöst, wenn die EnBW AG selbst oder ein ihr verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG kein Mitglied mehr des Vereins ist.

3 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine Institution, die die Förderung und Ausbildung des Nachwuchses im Handwerk zum Gegenstand hat und es diesen Zwecken zuführt. Die Institution wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt.

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern wird ein je nach ihrer Zugehörigkeit zu den in der Satzung § 4 Abs. 2 genannten Gruppen gestaffelter Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe der Vorstand anhand einer von ihm zu erlassenden allgemeinen Beitragsordnung entscheidet.
Im Rahmen seiner Vorstandsitzung am 21. Juli 2020 hat der Vorstand folgende Beitragshöhen beschlossen:

Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 a) und b) 60,00 €
Ingenieur- / Planungsbüro nach § 4 Abs. 2 c) und d) 60,00 €
Großhändler nach § 4 Abs. 2 e) 180,00 €
Architekt nach § 4 Abs. 2 f) 60,00 €
Energieberater nach § 4 Abs. 2 g) 60,00 €
Fachverbände nach § 4 Abs. 2 h bis j) 60,00 €
Fachverbände des Großhandels nach § 4 Abs. 2 k) 60,00 €
Innungen nach § 4 Abs. 2 l) 60,00 €
Hersteller nach § 4 Abs. 2 m) und n) 250,00 €
Fachverbände Energieberater nach § 4 Abs. 2 o) 60,00 €
Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 p) 250,00 €
Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 p) als Kooperationspartner Nach Vereinbarung
Fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 3 60,00 €

Der Jahresbeitrag gilt ab dem 1. Januar 2022 und wird zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

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  • Schalten Sie nicht benötigte Geräte ganz aus, statt im Standby-Modus zu bleiben.
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  • Setzen Sie auf kurzes Stoßlüften statt auf gekippte Fenster.
  • Stellen Sie Ihre Leuchtmittel auf LED um.
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  • Holen Sie sich kompetente Energieberatung ins Haus.
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  • Denken Sie über neue, sparsamere Heiztechnik nach.
  • Informieren Sie sich über die Chance, Wärme und/oder Strom mit Sonnenergie selbst zu erzeugen.
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Welche Fördermittel kann ich nutzen?

Aktuell gibt es zahlreiche unterschiedliche Fördermittel, die für den Neubau und die Sanierung vom Bund, Land und Städten/Gemeinden angeboten werden. Die Fördermittel unterliegen einer ständigen Veränderung in Höhe und Verfügbarkeit. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Fördermitteldatenbank - Überblick über alle Fördermöglichkeiten

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr - Alle Infos zur Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

kfw Bank - Förderung von Energieeffizienzhäusern

L-Bank - Fördermittel im Ländle

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Was muss ich bei der Installation eines Balkonkraftwerkes beachten?

Guerilla-PV, Balkon-Module oder ganz offiziell „Steckbare Solargeräte“ – solche Kleinst-Anlagen werden immer beliebter, denn auch Menschen ohne eigenes Dach möchten die Vorteile von kostengünstigem Solarstrom nutzen. Ein oder zwei Module, zum Beispiel am Balkongeländer in Richtung Süden angebracht, können tagsüber durchaus einen guten Teil der eigenen Grundlast abdecken. Manche Kommunen/Stadtwerke geben sogar einen Zuschuss!

Einige Antworten auf wichtige Fragen:

Sind steckbare Solargeräte legal?
Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. I.d.R. können Module bis 600 Watt problemlos angeschlossen werden.

Muss ich die Anlage beim Netzbetreiber anmelden?
Sie müssen die Anlage ihrem Netzbetreiber anzeigen. Vor allem muss sichergestellt werden, dass der Stromzähler nicht rückwärts läuft. Der Netzbetreiber baut dann ggf. einen Zähler mit Rücklaufsperre ein. Der kostenpflichtige Einbau eines Zwei-Richtungs-Zählers ist i.d.R. nicht erforderlich.


Erhalte ich für den eingespeisten Strom eine EEG-Vergütung?
Wenn Sie möchten, ja. In den meisten Fällen macht das aber aufgrund der geringen Strommengen und des hohen Aufwands keinen Sinn.

Weitere Links und Informationen:

Fachinformation von Elektro+

Infos von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie

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